Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Olbernhau wendet gem. § 27 Abs. 22a S.1 UStG gegenüber dem Finanzamt für ausgeführte Leistungen bis 31.12.2022 weiterhin die bisherige Regelung des § 2 Abs.3 UStG a. F. an.