(1)
Der
Entwurf des Bebauungsplans „Feldstraße Flurstücke Nr. 697/41, 697/42,
697/43“ Stadt Olbernhau, bestehend aus dem Teil A – Planzeichnung
M 1 : 250 und dem Teil B – Textliche Festsetzung
in der Fassung 12.11.2020, wird beschlossen und die dazugehörige Begründung
in der Fassung 12.11.2020 wird gebilligt.
(2)
Die
vollständigen Planunterlagen sind nach
§ 13 b i. V. m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
(3)
Die
planberührten Nachbargemeinden, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange sind von der Auslegung zu benachrichtigen und nach § 2
Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 i. V. m. § 4a
Abs. 2 BauGB gleichzeitig zu beteiligen.
(4)
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange, deren Aufgaben durch die Planung berührt werden, sind nach
§ 13 b i. V. m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 und § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und nach § 3 Abs. 2 BauGB von der
Auslegung zu benachrichtigen.
(5)
Bei der ortsüblichen Bekanntmachung ist darauf
hinzuweisen, dass der Bebauungsplan unter Einbeziehung von siedlungsnahen
Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren nach § 13 b BauGB ohne
Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird.
(6)
Der Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen.
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